Gelesen im Kölner Stadt Anzeiger
Landgericht München I erklärt Klausel in Eventim-AGB für unwirksam
Eventim berief sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort hieß es damals nach Angaben der Verbraucherzentrale:
„Die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgebühr fällt als Entgelt für die erfolgreiche Vermittlung des Tickets unmittelbar bei dessen Verkauf an. Im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gründen kann die Vorverkaufsgebühr daher nicht erstattet werden.“
Das Landgericht München I hat die Allgemeine Geschäftsbedingung mit diesem Passus im Juni 2021 für unwirksam erklärt. In den Fällen, in denen Eventim die Tickets auf Kommissionsbasis – also im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung – verkaufe, benachteilige die Klausel den Kunden in unangemessener Weise. Zudem hielt das Gericht die Klausel insgesamt für intransparent, da in den vorliegenden Fällen die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages nicht gesondert ausgewiesen worden war. Mittlerweile findet sich die Passage nicht mehr in den AGBs von Eventim. Ein Teil des Ticketpreises wird trotzdem einbehalten, die Höhe der sogenannten Vorverkaufsgebühr nicht angegeben.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat dagegen eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Betroffene Kundinnen und Kunden können sich der Klage anschließen. „Grundsätzlich besteht nach unserer Ansicht im Falle einer Konzertabsage ein Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis“, erklärt auch Ilona Husemann von der Verbraucherzentrale NRW auf Nachfrage.
Betroffene können mit Musterbrief Gebühren zurückverlangen
Für diesen Fall hat die Verbraucherzentrale einen kostenlosen Musterbrief aufgesetzt, mit dem Kundinnen und Kunden sich an Eventim wenden und die einbehaltene Gebühr zurückfordern können. Darin wird auf das Urteil des LG München I verwiesen.
Diesen Weg ist auch Daniel N. gegangen, nachdem ihm nicht der volle Ticketpreis für die Stromae-Konzertkarten erstattet worden war. Er hat den vorformulierten Text mit seinen Angaben ergänzt und per E-Mail an Eventim geschickt.
Wenige Tage später kommt eine Antwort von Eventim: „Wir werden die erbetene Erstattung der von Ihnen gezahlten Vorverkaufs- und Buchungsgebühr im Namen des Veranstalters aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vornehmen“, heißt es darin.
Eine Nachfrage unserer Redaktion, mit welcher Begründung Eventim im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht die vollen Kosten erstattet, sondern einen Tel der Gebühren einbehält, blieb bislang unbeantwortet.