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Die Sperrstunde für Kneipen entfällt, Hallenbäder öffnen, Schüler müssen in Klassenräumen keine Masken mehr tragen: Die wichtigsten Regeln der neuen Corona-Verordnung.
Die Bremische Bürgerschaft hat am Donnerstag eine Reihe von Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen im Land Bremen beschlossen. Die neue Verordnung gilt ab heute. Dies ändert sich dadurch in Bremen und Bremerhaven:
1Kontakte
Statt bisher maximal fünf Personen, dürfen sich ab sofort bis zu zehn Personen treffen. Alternativ sind Treffen von zwei Haushalten beliebiger Größe erlaubt.
2Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt draußen nur noch an Haltestellen des Personennahverkehrs sowie in Bahnhöfen. Im Nahverkehr sowie in Innenräumen ist das Tragen von Masken fast überall weiterhin vorgeschrieben.
3Unterricht ohne Maske

Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Kitas sowie für Schülerinnen, Schüler und Schulbeschäftigte in Klassen- und Fachräumen der weiterführenden Schulen ist mit dem heutigen Tag aufgehoben. Das betrifft alle Jahrgänge ab der fünften Klasse. Allerdings muss außerhalb der Unterrichtsräume weiter ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Ausgenommen davon sind nur Grundschüler.
Erleichterungen gibt es auch bei der Testpflicht: Zum Kennenlernen der Schulen können die Kinder und Fachkräfte einer Kita das Schulgelände ohne Test betreten. Gleiches gilt beispielsweise auch für Eltern, wenn Elternabende veranstaltet werden oder der Elternbeirat sich trifft.
4Gastronomie und Veranstaltungen

Die Sperrstunde für Veranstaltungen entfällt. Das gilt auch für Gastronomiebetriebe wie Restaurants oder Kneipen. Diskotheken und Clubs bleiben aber geschlossen.
An Veranstaltungen in Innenräumen dürfen bis zu 250 Personen teilnehmen, an solchen unter freiem Himmel bis zu 1.000. Dafür müssen entsprechende Hygienekonzepte vorliegen. Auch sind in Bremen und Bremerhaven Veranstaltungen ohne die bislang vorgeschriebenen Mindestabstände möglich – allerdings nur draußen und mit maximal 100 Personen.
Vorausgesetzt, die 7-Tage-Inzidenz liegt unter 35 und die Veranstaltung wird mindestens zwei Tage vorher bei der zuständigen Behörde angemeldet. Außerdem muss der Zugang kontrolliert und sichergestellt sein, dass nicht mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sind. Außerdem müssen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein negatives Testergebnis vorlegen, und es muss eine Namensliste zur Kontaktnachverfolgung geführt werden.
5Kultur

Museen, Galerien und ähnlichen Einrichtungen können ohne vorherige Terminbuchung besucht werden.
6Sport

Sport ist in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen ohne Einschränkung erlaubt. Sind mehr als 20 Personen im Raum, müssen diese einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten. Das trifft auch fürs Tanzen in Tanzschulen und Ballettschulen zu. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel sind die bisherigen corona-spezifischen Beschränkungen aufgehoben. Für Sportvereinsmitglieder entfällt die Testpflicht, wenn sie zur Sporthalle wollen.
7Pflegeheime
Das jeweils zuständige Gesundheitsamt kann die Corona-Beschränkungen für Pflegeeinrichtungen aufheben oder verringern. Voraussetzung: Mindestens 80 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner (statt bislang 90 Prozent) haben eine Corona-Impfung. Dabei werden Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, Geimpften gleichgestellt.
8Saunen und Schwimmbäder
Saunen sowie Frei- und Hallenbäder dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Hygienekonzept. Dazu gehört auch das Erfassen von Kontaktdaten zur Nachverfolgung.
9Prostitution
Prostitutionseinrichtungen wie Bordelle dürfen wieder Kunden empfangen. Auch für sie gilt: Voraussetzung ist ein Hygienekonzept, zu dem das Erfassen der Kontaktdaten ebenso gehört wie Maßnahmen, die das Wahren der Mindestabstände sicherstellen.