Jobcenter müssen Hartz-IV-Empfängern FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung stellen. Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe stehen Arbeitssuchenden zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken oder als Geldleistung monatlich 129 Euro zu.
Das Gericht argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit. Ohne Mund-Nasen-Bedeckung dieses Standards seien Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe unverhältnismäßig beschränkt. Alltagsmasken oder OP-Masken seien als Schutz vor SARS-Cov-2-haltigen Aerosolen in Straßenbahn, Supermarkt oder im Wartezimmer nicht gut genug geeignet.
Die Anerkennung des individuellen Mehrbedarfs an FFP2-Masken schütze auch die Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Dem Infektionsschutz würde ein „Bärendienst“ erwiesen, wenn man die FFP2-Masken nicht bereitstelle.