Corona-Lockerungen in Bremerhaven: Der Magistrat hat am Mittwoch ein ganzes Bündel beschlossen. Gastronomen und Betreiber von Fitnessstudions dürfen sich freuen.
Zwei Haushalte dürfen sich treffen – Personenzahl egal
Ab Donnerstag dürfen sich zwei Haushalte unabhängig von der Personenzahl treffen. Alternativ dürfen sich bis zu fünf Personen – unabhängig von der Zahl der Haushalte – treffen, so der Magistrat in einer Mitteilung.
Diese Corona-Lockerungen gelten ab Donnerstag:
- Sport in geschlossenen Räumen ist mit bis zu zehn Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen möglich.
- Kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in Innenräumen dürfen mit bis zu 100 Personen im Publikum stattfinden, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
- Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen mit einem aus bis zu 250 Personen bestehenden Publikum stattfinden.
- Theater, Kinos sowie Oper- und Konzerthäuser dürfen für ein Publikum von bis zu 100 Personen pro Saal öffnen, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen öffnen. Bis einschließlich 13. Juni gilt eine Testpflicht vor Betreten der Einrichtung. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
- Freibäder dürfen öffnen, Hallenbäder bleiben für Publikumsverkehr geschlossen.
- Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen dürfen öffnen. Hier gelten die gleichen Bedingungen, wie für den Sport in geschlossenen Räumen.
Gastrobetriebe dürfen auch Innenräume öffnen
- Gastronomiebetriebe dürfen auch in Innenräumen bis 23 Uhr öffnen. Bis einschließlich 13. Juni gilt eine Testpflicht. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
- Geschäfte des Einzelhandels dürfen ohne Terminbuchung öffnen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Corona-Verordnung, vor allem in Bezug auf die Flächenvorgaben.
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und sonstige Vergnügungsstätten dürfen nach denselben Regelungen wie Veranstaltungen in Innenräumen beziehungsweise unter freiem Himmel öffnen.
- Die Pflicht zur Terminbuchung in Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten entfällt. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin sichergestellt werden.
Abstandsregelungen gelten weiterhin
Für alle geöffneten Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Dazu gehören unter anderem die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen.